Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Personalberatung West Klausner OG (PWK)
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich:
Folgende Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte, welche zwischen dem Auftraggeber und der Personalberatung West Klausner OG, im Folgenden kurz „PWK“, abgeschlossen werden, wobei jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der AGB von PWK maßgeblich ist. Die AGB sind Bestandteil eines jeden Vertrages mit PWK, soweit sie von PWK nicht ausdrücklich und schriftlich abbedungen werden.
Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGBs haben nur Gültigkeit, wenn sie von PWK schriftlich genehmigt wurden.
Sämtliche Vereinbarungen mit PWK bedürfen der Schriftlichkeit, was auch für ein Abweichen von dieser Schriftformklausel gilt. PWK ist seinerseits berechtigt, sich auf mündliche Erklärungen des Vertragspartners zu berufen.
PWK ist Dienstleisterin in personalwirtschaftlichen Angelegenheiten. PWK betreibt keine Zeitarbeitsvermittlung oder Arbeitnehmerüberlassung.
§ 2 Vertragsabschluss, Leistung, Vergütung, Haftung:
Die Angebote von PWK sind freibleibend und unverbindlich. Ein Auftrag gilt als rechtsverbindlich, wenn das Angebot schriftlich bzw. elektronisch per E-Mail angenommen worden ist.
Der Umfang der konkreten Leistung von PWK, die Vertragslaufdauer, das Honorar bzw. die Kosten und Spesen sowie die Zahlungsmodalitäten werden von PWK im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart.
Rechnungen sind prompt nach Erhalt und ohne Abzug fällig, sofern nichts anderes mit dem Auftraggeber vereinbart wurde. Für den Fall des Zahlungsverzuges gelten Verzugszinsen von 9 % pA.
Unterbleibt die Ausführung der vereinbarten Leistung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, so bleibt der Honoraranspruch von PWK davon unberührt.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, über Angebote der PWK Stillschweigen zu bewahren und diese Angebote keinen weiteren Firmen − auch nicht an Beteiligungen − weiter zu geben.
Eine Personalvermittlung gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem vorgeschlagenen Bewerber ein Dienstvertrag abgeschlossen wurde, spätestens jedoch am ersten Tag des Dienstantritts. PWK behält sich das Recht vor, sich vom Auftraggeber zur Berechnung des Honorars entsprechende Nachweise, insb. hinsichtlich des Bruttojahreseinkommens inkl. Zulagen und Prämien eines vermittelten Bewerbers, vorlegen zu lassen.
Werden Unterlagen oder die Kontaktdaten der vorgestellten Bewerber vom Auftraggeber an andere Firmen oder Beteiligungen weitergegeben, gilt der Auftrag als erfüllt und das Honorar von PWK wird fällig, sodass der Auftraggeber zur Honorarzahlung an PWK verpflichtet ist. Gleiches gilt, wenn ein vorgeschlagener Bewerber binnen 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe seiner persönlichen Daten bei dem Auftraggeber − auch trotz zwischenzeitlich erfolgter Ablehnung durch den Auftraggeber − ein Dienstverhältnis bei ihm abschließt oder aufnimmt. Dieses Dienstverhältnis gilt in einem solchen Fall als durch den Auftragnehmer (PWK) vermittelt.
Wird von PWK ein Bewerber vorgestellt, der sich bis drei Monaten vorher schon direkt beim Auftraggeber beworben hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die PWK hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
PWK ist berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen gänzlich oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch PWK. Es entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber. PWK haftet dem Auftraggeber für Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Auch für den Fall, dass PWK sich zur Erfüllung seiner Pflichten gegenüber dem Auftraggeber eines Erfüllungsgehilfen bedient, haftet PWK für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen nur soweit PWK ein Auswahlverschulden trifft.
PWK haftet nicht für Schäden durch vorgetäuschte Eigenschaften der vermittelten Dienstnehmer, die diese vorsätzlich z. B. durch Zeugnis- oder Diplomfälschungen dem Auftragnehmer gegenüber vorspiegeln, es sei denn, dass die Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
§ 3 Verschwiegenheit:
PWK verpflichtet sich, über sämtliche ihr bekannt gewordenen oder bekannt werdenden geschäftlichen Angelegenheiten der Auftraggeber und Bewerber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Verpflichtung zur Diskretion gilt auch über das Ende des Auftrages hinaus.
PWK wird von der Schweigepflicht gegenüber Gehilfen und Stellvertretern, denen sie sich bedient, entbunden. Sie hat die Schweigepflicht jedoch auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der PWK ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Informationen rechtzeitig vorzulegen und sie über alle Vorgänge und Umstände in Kenntnis zu setzen, die für die erfolgreiche Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. PWK ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen des Auftrages unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.
§ 4 Schlussbestimmungen, anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Klauseln und des Vertrages insgesamt nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
Der Einbeziehung von eigenen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird von Seiten von PKW widersprochen, es sei denn, es wird zwischen PWK und Auftraggeber ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von PWK (6370 Kitzbühel).
Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen PWK und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen PWK und dem Auftraggeber ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von PWK zuständig. Das Recht von PWK, die Klage bei dem sachlich zuständigen Gericht am Sitz des Auftraggebers einzubringen wird dadurch nicht berührt.
Anmerkung
Soweit geschlechtsspezifische Ausdrücke verwendet werden, umfassen diese selbstverständlich alle Geschlechter gleichermaßen.